Gesetze / Wirtschaftssicherstellungsgesetz
WiSiG 1965§ 1 Maßnahmen zur Sicherstellung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiSiG%201965/1#abs-1 (1) Um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte erforderliche Versorgung mit Gütern und Leistungen sicherzustellen, können durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden über
Waren der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des Satzes 1 sind auch Rohtabak, Tabakerzeugnisse, Kaffee sowie Kaffeemittel und Kaffee-Essenzen mit einem Gehalt an Kaffee oder Koffein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiSiG%201965/1#abs-2 (2) Um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte erforderliche Versorgung mit Geld und Kredit sicherzustellen, können durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden über
Änderungsverlauf
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14.12.1976 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 62 § 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I 3341)
BGBl. 1976 I S. 3341
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